Räder-Reifenkombination
Aktuelles zu Nachrüsträder mit E-Kennzeichnung
z.B. E 1, 124 R-000082 (für Dezentfelgen)
Die Richtlinie, die Regelung Nr. 124 „Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa“ unterscheidet zwischen Räder für die Erstausrüstung (OE-Räder) und Nachrüsträder.
Nachrüsträder können identisch sein mit den Originalrädern oder auch nachgebaute sein.
Der Hersteller dieser Nachrüsträder muss nicht unbedingt den Fahrzeughersteller mit diesen Rädern beliefern.
Die Qualität muss dem Originalrad entsprechen, desweiteren Einpresstiefe, Befestigung, Lochkreisdurchmesser, Durchmesser der Befestigungsbohrungen etc.
Wichtig ist, dass die Dimensionen der Nachrüsträder bereits in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
Die Bremsung, Lenkung, etc. und das Fahrwerk müssen dem Serienstand entsprechen.
Räder die keine Originalräder sind und den Kriterien für Nachrüsträder nicht entsprechen sind Sonderräder. In der Regel haben die Räder andere Dimensionen als wie sie im Typenschein bzw. Datenauszug eingetragen sind.
Nachrüsträder sind eintragungsfrei, wenn sie die entsprechende Kennzeichnung außen auf der Felge aufweisen: ein großes E in einem Kreis und die Kennzahl des Landes z.B. 1 für Deutschland.
Desweiteren noch die Richtlinie 124R und anschließend nach dem nachgestellten Buchstaben R mit Bindestrich die entsprechende Genehmigungsnummer. Die üblichen Radkennzeichnungen können sowohl außen als auch innen aufgebracht werden. Eine nachträgliche Bearbeitung oder thermische Behandlung ist nicht zulässig.
Für Sonderräder gilt folgendes:
Voraussetzungen:
- Für die Räder muss ein Gutachten (Herstellerfreigabe, TÜV-Gutachten, ABE, JWL, VIA) vorliegen. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Auflagen und Bedingungen (über eventuell notwendige Adaptierungen, wie z.B. Änderungen an den Radkästen) müssen erfüllt werden.
- Wenn nur ein Radfestigkeitsgutachten vorhanden ist, muss neben weiteren Anbauprüfungen auch noch zusätzlich auf eine mögliche Spurverbreiterung geachtet werden. Maximal ist eine Erhöhung von 2% der serienmäßigen Spurweite (im Typenschein zu finden) zulässig.
- Spurweite:
Die maximal zulässige Spurweite finden Sie im Typenschein, die geänderte Spurweite können Sie selbst ermitteln.
Abstand zwischen der Laufflächenmitte des linken und rechten Reifens. z.B 1500 mm
Zusätzliche Distanzscheiben müssen dabei mitberechnet werden.
- Kennzeichnung der Räder:
Auf den Rädern müssen zumindest folgende Informationen ablesbar sein (unbedingt eingegossen oder eingeschlagen!).
Felgenbreite, Durchmesser, Einpresstiefe, Lochkreisdurchmesser, Type, Bezeichnung und Hersteller; gegebenenfalls auch die KBA-Nummer und Prüfzeichen (wie JWL und VIA).
- Radabdeckung
Es muss eine ausreichende Radabdeckung gewährleistet sein, d.h. die gesamte Breite des Rades (Felge und Reifen) muss im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten abgedeckt sein. (siehe Bild unten)
Die geforderte Radabdeckung kann durch Bördeln oder Ziehen der Radkästen erreicht werden. Gummilaufleisten sind auch eine gängige Alternative (billig und überall erhältlich). Diese muss allerdings auch nach der Überprüfung auf ihrem Kraftfahrzeug montiert bleiben.
Bild der vorgeschriebenen Radabdeckung
- Radfreigängigkeit
Die Freigängigkeit des Reifens muss in allen Belastungs- und Betriebszuständen (> 4 mm zu Fahrwerksteilen, > 2 mm zu Bremsteilen und zu allen anderen Bauteilen > 6 mm) gewährleistet sein. (Bei Unterschreitung kann es zu unvorhersehbaren Folgen kommen)
- Mindestbodenfreiheit: 110 mm
Elastische Teile (z.B. Seitenschweller, Spoilerlippen) werden nicht berücksichtigt. Diese müssen aber eine Mindestbodenfreiheit von 80 mm aufweisen.
In diesem Bereich muss dass Fahrzeug eine Mindestbodenfreiheit von 110mm haben. (elastische Teile eine Bodenfreiheit von 80mm) | |
In diesem Bereich muss das Fahrzeug eine Mindestbodenfreiheit von 80mm haben. |
- Reifen:
Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex des Reifens muss mindestens den Werten aus der Genehmigungsdatenbank, bzw. des Typenscheins bzw. des Einzelgenehmigungsbescheides entsprechen.
Die Abweichung des Abrollumfangs des neuen Reifens bis 2,5% kleiner oder bis 1,5% größer als der Abrollumfang der Serienbereifung ist zulässig. Außerhalb dieser Grenzen ist eine Tachoangleichung nötig.
ACHTUNG: Nach einer Tachoangleichung muss die ev. vorhandene Winterbereifungen getauscht werden.
Abrollumfangrechner
- Tachoangleichungen
Bei folgenden Firmen sind Tachoangleichungen möglich
Hale Electronic (http://www.hale.at/) - Salzburg
Bei allen Fachwerkstätten mit Bosch Service (http://www.bosch-service.at/)
Bei unterschiedlichen Reifendimensionen zwischen der Vorderachse und der Hinterachse kann es Probleme in Kombination mit ABS/ASR-Systemen geben. Die Differenz der Abrollumfänge zwischen Vorder- und Hinterachse darf maximal 1% betragen.
Montage von Schneeketten ist in der Regel nicht erlaubt (siehe Teilegutachten)