Beleuchtungseinrichtungen &
Scheinwerferblenden
- Es dürfen nur geprüfte Scheinwerfer mit Teilegutachten und mit freigegebenem Verwendungsbereich verbaut werden.
Mindesterfordernis ist ein E-Prüfzeichen (E13,E1, etc)
Ein Splitter- und Entflammbarkeitsgutachten reicht nicht aus. - Es muss eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Einstellung der Scheinwerfer vorhanden sein.
- Eigenhändig lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten.
- Für Scheinwerferblenden muss ein entsprechendes TÜV-Gutachten vorliegen, es darf zu keiner wesentlichen Einschränkung des Lichtkegels kommen.
- Zulässige Position je Leuchtenart:
Beleuchtungsart
Höhe über der Fahrbahn [mm] maximal minimal Abblendlicht 1200 500 Begrenzungsleuchte 1500 350 Fernlicht - - Nebelscheinwerfer < Abblendlicht - Fahrtrichtungsanzeiger (v/h) 1500 400 Fahrtrichtungsanzeiger (seitl.) 1500 400 Parkleuchte 1500 350 Rückfahrscheinwerfer 1200 - Bremsleuchte 1500 350 Schlussleuchte 1500 350 Nebelschlussleuchte 1000 250 Rückstrahler (nicht dreieckig) 900 250 Tagfahrlicht 1500 250 - Scheinwerfer dürfen maximal 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Die Scheinwerfer müssen zueinander einen Mindestabstand von 800 mm aufweisen.
- Wenn Heckleuchten verbaut sind, bei denen keine Rückstrahler im Celon (Abdeckglas) integriert sind, müssen diese Rückstrahler angebracht werden (Vorgeschriebene Höhe finden Sie in der oberen Tabelle).
Zulässige Farben:
- Ordnungsgemäße Montage (Bruchsicherheit, ausreichender Abstand zu Kraftstoff- und Bremsleitungen sowie zu Bereifungen, Kabelverlegung, etc.)
- Keine Verwendung während des Fahrbetriebes.
- Keine Gefährdung oder Störung von anderen Verkehrsteilnehmern oder Anrainern durch das abgestellte, beleuchtete Fahrzeug.
Farbe | Beleuchtungsart |
Weiß | Fern- und Abblendlicht, Rückfahr- und Nebelscheinwerfer, Kennzeichen- und Begrenzungsleuchten |
Hellgelb | Nebelscheinwerfer |
Gelb | Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinklicht |
Rot | Brems-, Schluss- und Nebelschlussleuchte |
Blau | Ausnahmslos verboten |
Tagfahrlicht:
(Nachrüstung, gesetzlich für Neufahrzeuge ab Februar 2011) - ECE Regelung R 87
Allgemein:
Das Tagfahrlicht dient dazu, die Auffälligkeit eines entgegenkommenden Fahrzeuges bei Tage zu verbessern, es soll nicht nur aufgrund seines Umrisses sondern auch durch leuchtende Flächen erkennbar sein! (analog zu Motorrädern)
Vorschriften:
Darf nur an der Fahrzeugfront bei ausgeschaltetem Hauptlicht leuchten (auch in Verbindung mit dem Standlicht)
- Leuchtende Fläche: min. 25cm² - max. 200cm²
- Lichtstärke: min. 400cd - max. 1200cd pro Lampe (entspricht ca. 10-42 Watt)
- Befestigung: min. 250 mm - max. 1500mm über der Fahrbahn
- Leuchtenabstand: min. 400 mm - max. 600mm Abstand von der Fahrzeugaußenkante
- Kennzeichnung: RL (Running Light) neben dem E Prüfzeichen!
Unterbodenbeleuchtung:
Ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Werden aber bis jetzt von der Exekutive unter folgenden Vorraussetzungen geduldet:
- Ordnungsgemäße Montage (Bruchsicherheit, ausreichender Abstand zu Kraftstoff- und Bremsleitungen sowie zu Bereifungen, Kabelverlegung, etc.)
- Keine Verwendung während des Fahrbetriebes.
- Keine Gefährdung oder Störung von anderen Verkehrsteilnehmern oder Anrainern durch das abgestellte, beleuchtete Fahrzeug.
Standlichtringe:
Eintragung ausschließlich in Kombination mit der gesamten Leuchten-/Scheinwerfereinheit mit ABE/Teilegutachten. Wir raten aus verkehrsrechtlicher Sicht von der Verwendung von Eigenbaumodellen ab.
Xenon Scheinwerfer:
Sind nur in Kombination mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerferwaschanlage eintragungsfähig.