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Gesetzliches:


Gemäß § 33 KFG (Kraftfahrgesetz) muss der Zulassungsbesitzer unverzüglich dem Landeshauptmann (bzw. der Landesprüfhalle) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug  einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, anzeigen.

Unter anderem ist in der KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) geregelt, wann diese Anzeige unterbleiben kann.

  • Verstößt man jedoch gegen diese Bestimmung drohen gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen bis € 5.000,-.
  • Wenn das Kraftfahrzeug sich durch die Änderung nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, kann es außerdem zur Kennzeichenabnahme, also zum Entzug der Zulassung kommen. Für die neuerliche Zulassung ist entweder die Wiederherstellung des Originalzustandes nachzuweisen oder muss die Änderung typisiert werden.
  • Bei Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall können Komplikationen eintreten, die von der Leistungsfreiheit bei der Kaskoversicherung bis zum Versicherungsregress bei der Haftpflichtversicherung, sowie Mitverschuldenseinwand reichen können, wenn die nicht typisierte Änderung unfallkausal war.
  • Schließlich kann es auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn die Behörde Zweifel bezüglich der Verkehrszuverlässigkeit des Zulassungsbesitzers und des Lenkers hegt.
  • Beim einer Leistungssteigerung kann es als teure und unangenehme Folge zur Nachzahlung der motorbezogenen Versicherungssteuer bis hin zur Normverbrauchsabgabe kommen, sowie möglicherweise der Versicherungsprämie, wenn sich durch die Leistungssteigerung eine höhere Prämienberechnung ergibt! Das Delikt der Steuerhinterziehung liegt vor.

 

Die Liste "Änderung an Kraftfahrzeugen" (Zubehör für Fahrzeuge: Änderungskatalog) enthält die derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Fahrzeugen und gibt Auskunft über die Art der Änderung, die notwendigen Erfordernisse und die Folge dieser Änderungen. Änderungskatalog