Logo

Arbeitsmittel


Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für Sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.

Für Druckgeräte sind die Prüfungen im Kesselgesetz und für Aufzüge in der Aufzugssicherheitsverordnung und den landesrechtlichen Aufzugsvorschriften geregelt.

  • Abnahmeprüfungen (gemäß § 7 Arbeitsmittelverordnung und AschG)


Alle gelisteten Arbeitsmittel sind vor der ersten Verwendung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei welcher die Sicherheit, korrekte Montage bzw. korrekten Einbau überprüft wird.

  • Wiederkehrende Prüfungen (gemäß § 8 Arbeitsmittelverordnung und AschG)


Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen.

Die Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Wir überprüfen alle aufgeführten Arbeitsmittel mit Ausnahme von Feuerungsanlagen und Bolzensetzgeräten.

Überprüfung von

  • Hebezeugen
  • Toren
  • Stapler
  • Arbeitskörbe usw.
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
    Nach schädigenden Ereignissen müssen Arbeitsmittel, die für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen sind, vor ihrer Weiterverwendung einer Prüfung unterzogen werden.
  • Prüfung nach Aufstellung
    Nachstehende ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an jedem neuen Einsatzort zu unterziehen.
  • Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
    Vor der ersten Inbetriebnahme sind Schutzeinrichtungen von stationären Arbeitsmitteln (Maschinen und Anlagen) auf einwandfreie Funktion zu überprüfen (z.B. durch Ausprobieren).


Übersicht über prüfpflichtige Arbeitsmittel finden Sie auf der Homepage des Arbeitsinspektion.

http://www.arbeitsinspektion.gv.at