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Gesetzliches:


Der Gesetzgeber schreibt im Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz (ASchG) eine Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft vor.

Bei Arbeitsstätten bis 10 Arbeitnehmer eine Begehung alle 2 Jahre.

Bei Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmer ist eine Begehung jedes Jahr vorgeschrieben.

Darüber hinaus sind gemäß § 77a Abs. 3 ASchG weitere Begehungen je nach Erfordernis (z.B. nach Arbeitsunfällen, bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln), zu veranlassen.

Bei Arbeitsstätten über 50 Arbeitnehmer gilt es außerdem noch eine Präventionszeit von 1,2 Stunden pro Kalenderjahr für Büro und büroähnliche Arbeitsplätze sowie 1,5 Stunden für alle weiteren Arbeitsplätze vorzusehen.

Davon entfallen mindestens 40 % auf die Sicherheitstechnik, 35% auf die Arbeitsmedizin und 25 % sind wählbar bzw. sonstige Fachkräfte.

Maßgeblich ist eine Jahresdurchschnittsschätzung der Arbeitnehmerzahl der Arbeitsstätte, wobei Teilzeitbeschäftigte voll mitzählen.


Ausnahme:

Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl (z.B. Saisonbetriebe) gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare Arbeitnehmerzahl im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an höchstens 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.