Auspuffanlage
- Im Teilegutachten des Auspuffs müssen der Fahrzeugtyp und der Motortyp angeführt sein. Mindesterfordernis ist ein dauerhaft angebrachtes E-Prüfzeichen (E13,E1, etc) bzw. EWG Betriebserlaubnis (e1, e12)
- Es darf zu keiner Verschlechterung von Lärm und Abgaswerten kommen. Der Schalldruckpegel darf max. 3dB(A) höher sein als im Typenschein angegeben.
- Die Messung erfolgt gemäß der EU Verordnung Nr. 540/2014 siehe hier
- Der erzielte Leistungszuwachs sowie die max. Höchstgeschwindigkeit dürfen sich nur innerhalb bestimmter Grenzen bewegen (max. 5%); die Abgas- und Schallemissionen dürfen gegenüber der originalen Auspuffanlage nicht zunehmen (und zwar während der gesamten Lebensdauer des Endschalldämpfers).
- Abgaskrümmer gelten als Austauschteil und benötigen keinerlei Gutachten oder Typisierung.
Ausnahme: für Fächerkrümmer/Zündfolgekrümmer müssen bzgl. Schall, Leistung, Lastwechsel und Abgas, etc. entsprechende Gutachten vorgelegt werden) - Auspuffendrohre müssen nicht genehmigt werden.
Allerdings darf sich weder die Bodenfreiheit, Böschungswinkel noch die Fahrzeuglänge ändern, es darf zu keinen äußeren oder inneren Beschädigungen des Endtopfes und keiner Berührung mit anderen Teilen kommen (mind. 10mm Distanz zu Karosserieteilen)
Durch seitliche Endrohre dürfen andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht belästigt bzw. gefährdet werden. - Katalysatoren und Zwischenschalldämpfer dürfen nicht entfernt und nicht durch Verbindungsrohre ersetzt werden.